Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Thomas Lindner GmbH, Stand Dezember 2006

 

§1 Geltungsbereich

(1) Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen ( Lieferungen, Leistungen und Angebote ) werden ausschließlich durch unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden VLB genannt) geregelt. Die VLB gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals auf sie verwiesen wird. 

(2) Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Käufers oder Bestellers (im folgenden Geschäftspartner genannt) wird widersprochen. Sie gelten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.

(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend.

(3) Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen, Angebots- und sonstigen dem Geschäftspartner ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige technische Daten bezeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und sind als annähernd zu betrachten. Sie stellen nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung durch uns dar.

(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) behalten wir uns das Eigentum sowie das Urheberrecht vor. Die genannten Gegenstände dürfen Dritten (auch auszugsweise oder in Form von Kopien oder ähnlichen Vervielfältigungen) ausschließlich nach unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. 

 

§3 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, ab Fabrik und ohne Verpackung und sonstige Nebenkosten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Kosten der Versendung trägt der Geschäftspartner.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.

(3) Unsere Rechnungen sind, soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, innerhalb 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen.

(4) Die Aufrechnung des Geschäftspartners ist nur zur Befriedigung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Geschäftspartner nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(5) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die durch Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Geschäftspartner, sie sind auf Anforderung sofort zahlbar. Tritt nach Annahme eines Wechsels oder nach Vereinbarung der Stundung einer Forderung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners ein, so sind wir berechtigt, alle angenommenen Wechsel zurückzugeben und die sofortige Zahlung aller außenstehenden Forderungen zu verlangen. 

 

§ 4 Lieferumfang, Lieferzeit

(1) Angaben von Lieferterminen gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.

(2) Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.

(3) Der Beginn einer - verbindlichen oder unverbindlichen - Lieferzeit setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten voraus.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäß erfolgte Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners voraus.

(5) Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei vereinbarter Versendung der Liefergegenstand die Fabrik verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung dem Geschäftspartner die Bereitstellung zur Abholung mitgeteilt ist.

(6) Höhere Gewalt und aufgrund durch uns nicht zu verantwortender Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, befreien für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht, sofern diese Störungen nicht abgewendet werden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Sie berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben.

(7) Kommen wir in Verzug und erwächst dem Geschäftspartner hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 Absatz 2 dieser Bedingungen.

 

§ 5 Versand- und Gefahrtragung

(1) Lieferungen erfolgen ab Fabrik. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Fabrik auf den Geschäftspartner über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt.

(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 6 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel wird unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich §7 dieser Bedingungen- Gewähr wie folgt geleistet:

(1) Sachmängel

a) Alle bei Gefahrübergang mangelhaften Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich    nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Werden festgestellte Mängel nicht unverzüglich schriftlich gemeldet, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

b) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Geschäftspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Geschäftspartner nach sofortiger Benachrichtigung der Thomas Lindner GmbH das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Ansprüche des Geschäftspartners wegen der zum Zweck der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder den Sitz des Geschäftspartners verbracht worden ist.

d) Der Geschäftspartner hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Geschäftspartner lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.

e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, - natürliche Abnutzung,

- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,

- chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse - sofern sie nicht durch uns zu verantworten sind. 

Bessert der Geschäftspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

(2) Rechtsmängel

a) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, verschaffen wir dem Geschäftspartner grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Liefergegenstand in für den Geschäftspartner zumutbarer Weise derart, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Geschäftspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Geschäftspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freigestellt.

b) Die Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2a) sind vorbehaltlich § 7 Absatz 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

der Geschäftspartner uns über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unverzüglich unterrichtet,

  • der Geschäftspartner uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt § 6 Absatz 2 ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Geschäftspartners beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Geschäftspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

§ 7 Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand vom Geschäftspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, weil durch uns vor oder nach Vertragsschluss Vorschläge und Beratungen schuldhaft unterlassen wurden oder fehlerhaft waren oder weil sonstige andere vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere hinsichtlich der Bedienungs- und Wartungsanleitung - verletzt wurden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die §§ 6 und 7 Absatz 2 entsprechend.

Dokumentationen Inbetriebnahme- und Wartungsvorschriften sowie Datenblätter oder Schaltpläne wenden sich an fachlich qualifiziertes, kompetentes Personal. Diese Dokumentationen können nicht die fachliche Kompetenz eines Monteurs ersetzen.

(2) Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt (ohne Veränderung der Beweislast zu Lasten des Geschäftspartners) nicht, soweit:

a) auf Grund des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird

b) im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der Thomas Lindner GmbH und ihrer leitenden Angestellten

c) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

d) wenn ein Mangel des Liefergegenstandes arglistig verschwiegen oder sein Fehlen ausdrücklich zugesichert worden ist

e) wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden und der Schaden das vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Maß nicht übersteigt.

(3) Haftungsansprüche bestehen insbesondere auch dann nicht, wenn seitens des Geschäftspartners oder Dritter:

a) Produkte durch nicht spezialisiertes bzw. nicht qualifiziertes Personal montiert oder installiert werden.

b) Produkte fehlerhaft in Betrieb genommen oder gewartet wurden.

(4) Der Geschäftspartner stellt uns von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz frei, wenn ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des Geschäftspartners ohne Kenntnis des Endprodukts oder des Verwendungszwecks hergestellt wurde.

(5) Unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften ebenfalls nur nach Maßgabe des § 7.

 

§ 8 Haftung für missbräuchliche Verwendung

(1) Werden von uns Waren für den Geschäftspartner angefertigt und an den Geschäftspartner geliefert, so liegen diesen Waren die vom Geschäftspartner genannten technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der vom Geschäftspartner genannten Einsatzbedingungen zugrunde. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass ein Einsatz der Ware außerhalb der technischen Serienspezifikation oder außerhalb der im Einzelfall vereinbarten Spezifiktionen bedenklich ist und zu Personen- und Sachschäden führen kann. Der Einsatz der Ware außerhalb der bekannten Betriebsbedingungen erfordert deshalb eine vorherige Abstimmung mit uns. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Einsatz für einen uns nicht bekannten Zweck verursacht werden, haften wir nicht.

(2) Soweit wir im Zusammenhang mit einem nicht vorher abgesprochenen Einsatz der Ware von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist der Geschäftspartner zur Freistellung von diesen Forderungen verpflichtet.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware wird bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vorbehalten. Ist der Geschäftspartner Verbraucher, so bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware vorbehalten. Soweit Wechsel angenommen werden, bleibt das Eigentum vorbehalten, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

(2) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Ihm ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware- insbesondere Pfändungen- hat der Geschäftspartner uns sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Soweit nicht der Dritte zur Kostenerstattung verpflichtet und in der Lage ist, sind die durch unsere Intervention entstehenden Kosten durch den Geschäftspartner zu ersetzen.

(4) Die Vorbehaltsware kann nur nach Rücktritt vom Vertrag heraus verlangt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware aus dem Gewahrsam des Geschäftspartners an uns zu nehmen und dazu dessen Grundstücke zu betreten.

(5)Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern oder zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt für uns ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die Forderungen, die dem Geschäftspartner aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder aus sonstigem Rechtsgrund (insbesondere aus unerlaubter Handlung oder Versicherung) erwachsen, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall gerät. Auf Grund der abgetretenen Forderungen beim Geschäftspartner eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Die Wechsel werden für uns verwahrt.

(6) Wir sind verpflichtet, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Geschäftspartners - aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder Bereitstellung zur Abholung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7 Absatz 2 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 11 Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Geschäftspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Der Geschäftspartner darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§12 Sonstiges

(1) Erfüllungsort für alle aus den Lieferungen und Leistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Thomas Lindner GmbH. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand am Sitz der Thomas Lindner GmbH begründet. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Geschäfts- oder Wohnsitz des Geschäftspartners zu erheben. Die vorstehende Regelung gilt auch in Bezug auf die internationale Zuständigkeit.

(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Durch Abänderungen oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser VLB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

DIN EN ISO 9001:2015


Geschäftszeiten

Unsere Geschäftszeiten sind
Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 17:00
Freitag von 7:00 bis 16:00
Samstag von 8:00 bis 12:00